Rechtstracker.at

Art. 1 § 17 LFBAG

Fassungen
28.12.2011 bis 18.04.2024 — BGBl. I Nr. 133/2011
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
Art. 1 § 1728.12.201118.04.2024 § → § BGBl. I Nr. 133/2011 · aufgehoben durch BGBl. I Nr. 42/2024
Art. 1 § 1713.06.199027.12.2011 BGBl. Nr. 298/1990 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Land- und forstwirtschaftliches Berufsausbildungsgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 298 aus 1990, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 42 aus 2024,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel eins, Paragraph 17

Inkrafttretensdatum

28.12.2011BGBl. I Nr. 133/2011

Außerkrafttretensdatum

18.04.2024aufgehoben durch BGBl. I Nr. 42/2024

Abkürzung

LFBAG

Index

71 Land- und forstwirtschaftliche Schulen

Text

Ausbildungs- und Prüfungswesen

Paragraph 17,

  1. Absatz eins,Die Ausführungsgesetzgebung hat die Erlassung von Ausbildungs- und Prüfungsvorschriften vorzusehen. Diese haben Bestimmungen über Dauer und Inhalte der Kurse und Lehrgänge sowie über Prüfungsordnungen zu enthalten.
  2. Absatz eins a,Die Ausführungsgesetzgebung kann für bestimmte Lehrberufe vorsehen, dass die Ausbildungsvorschriften auch zusätzlich schwerpunktmäßig auszubildende Kenntnisse und Fertigkeiten beinhalten, die entsprechend der Ausbildungsberechtigung durch den Lehrbetrieb auszubilden sind. Die Lehrzeitdauer in der Ausbildung in unterschiedlichen Schwerpunkten eines Lehrberufes ist gleich. Die Aufnahme der Bezeichnung des Schwerpunktes in die Facharbeiterprüfungszeugnisse ist nur zulässig, wenn dies in der Ausbildungsordnung vorgesehen ist.
  3. Absatz 2,Die Prüfungen sind – unbeschadet allfälliger Sonderbestimmungen (Absatz eins,) – von den Lehrlings- und Fachausbildungsstellen abzuhalten.
  4. Absatz 3,Die Ausführungsgesetzgebung hat vorzusehen, daß die Prüfung von Fachleuten aus dem Bereich der Land- und Forstwirtschaft abgehalten wird und daß über die erfolgreich abgelegte Prüfung ein Zeugnis auszustellen ist, das die erworbene Berufsbezeichnung zu enthalten hat.

Anmerkung

Fassung zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 133/2011

Schlagworte

Ausbildungswesen, Lehrlingsausbildungsstelle

Im RIS seit

16.01.2012

Zuletzt aktualisiert am

19.04.2024

Gesetzesnummer

10008710

Dokumentnummer

NOR40134647