Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Land- und forstwirtschaftliches Berufsausbildungsgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 298/1990 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 42/2024Bundesgesetzblatt Nr. 298 aus 1990, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 42 aus 2024,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 1 § 17Artikel eins, Paragraph 17
Index
71 Land- und forstwirtschaftliche Schulen
Text
Ausbildungs- und Prüfungswesen
§ 17.Paragraph 17,
(1)Absatz eins,Die Ausführungsgesetzgebung hat die Erlassung von Ausbildungs- und Prüfungsvorschriften vorzusehen. Diese haben Bestimmungen über Dauer und Inhalte der Kurse und Lehrgänge sowie über Prüfungsordnungen zu enthalten.
(1a)Absatz eins a,Die Ausführungsgesetzgebung kann für bestimmte Lehrberufe vorsehen, dass die Ausbildungsvorschriften auch zusätzlich schwerpunktmäßig auszubildende Kenntnisse und Fertigkeiten beinhalten, die entsprechend der Ausbildungsberechtigung durch den Lehrbetrieb auszubilden sind. Die Lehrzeitdauer in der Ausbildung in unterschiedlichen Schwerpunkten eines Lehrberufes ist gleich. Die Aufnahme der Bezeichnung des Schwerpunktes in die Facharbeiterprüfungszeugnisse ist nur zulässig, wenn dies in der Ausbildungsordnung vorgesehen ist.
(2)Absatz 2,Die Prüfungen sind – unbeschadet allfälliger Sonderbestimmungen (Abs. 1) – von den Lehrlings- und Fachausbildungsstellen abzuhalten.Die Prüfungen sind – unbeschadet allfälliger Sonderbestimmungen (Absatz eins,) – von den Lehrlings- und Fachausbildungsstellen abzuhalten.
(3)Absatz 3,Die Ausführungsgesetzgebung hat vorzusehen, daß die Prüfung von Fachleuten aus dem Bereich der Land- und Forstwirtschaft abgehalten wird und daß über die erfolgreich abgelegte Prüfung ein Zeugnis auszustellen ist, das die erworbene Berufsbezeichnung zu enthalten hat.
Anmerkung
Fassung zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 133/2011
Schlagworte
Ausbildungswesen, Lehrlingsausbildungsstelle
Zuletzt aktualisiert am
19.04.2024
Dokumentnummer
NOR40134647